Corona

Unser Corona Hygienekonzept

-GEMEINSAM GEGEN CORONA-

nach §2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 06.09.2021 Arbeitsschutzstandards und Arbeitsschutzregeln 
& CoronaVO Baden-Württemberg vom 15.10.2021


Einleitung

Dieses Hygienekonzept vereint die Vorgaben der Corona Arbeitsschutzverordnung, welche für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten und zusätzlich die Vorgaben der Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg, welche für den Fahrschulbetrieb gelten.

Das Hygienekonzept wird in seiner jeweils geltenden Fassung den Beschäftigten bekannt gemacht werden. Zusätzlich werden die Fahrschülerinnen und Fahrschüler über die aktuell geltenden Regeln informiert. Besonders hinsichtlich des Schutzstufenkonzepts des Landes Baden-Württemberg.

Die Information der Beschäftigten erfolgt durch: WhatsApp, SMS und Anrufe
Die Information der Fahrschülerinnen und Fahrschüler erfolgt durch: WhatsApp, SMS und Anrufe

1. Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln 
    (§2 CoronaVO Baden-Württemberg)
  • Bitte bleibt zu Hause bzw. verlasse den Arbeitsplatz, wenn ihr Krankheitszeichen habt, die auf eine Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 hindeuten können. Dazu zählen insbesondere Husten, erhöhte Temperatur oder Fieber, Kurzatmigkeit, Verlust des Geruchs- / Geschmackssinns, Schnupfen, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen oder allgemeine Schwäche. Lasst solche Krankheitszeichen bitte ärztlich abklären. Um sich und andere zu schützen, solltet ihr jedoch nicht ohne vorherige telefonische Anmeldung eine Arztpraxis aufsuchen. 
  • Es wird auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen geachtet – das gilt im Freien, in Fahrzeugen und in der Fahrschule. Bitte beachtet entsprechende Abtrennungen, Markierungen oder Zugangsregelungen in der Fahrschule.
  • Es wird auf Begrüßungen mit direktem Körperkontakt wie Händeschütteln verzichtet.
  • Nutzt die bereitgestellten Möglichkeiten z. B. zum regelmäßigen und gründlichen Händewaschen oder zur Händedesinfektion.
  • Vermeidet es, mit den Händen Mund, Nase oder Augen zu berühren.
  • Haltet beim Husten und Niesen stets die Hygieneregeln ein. Bitte beachtet bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 das empfohlene Vorgehen.
  • Die Arbeitsräume werden regelmäßig und ausreichend lange gelüftet.
  • Aufgrund der Fahrschulräumlichkeit wird die Fahrschule mit anderen Fahrlehrern geteilt. Darum wird die Fahrschule regelmäßig gereinigt und desinfiziert, bevor andere Fahrlehrer den Raum nutzen. Es werden vor allem Oberflächen wie Tischplatten, Schreibtischstuhl und Armlehnen, Schrank- und Türgriffe, IT-Zubehör wie Maus und Tastatur, Lenkräder, Schalthebel sowie Werkzeuge und Geräte gereinigt und desinfiziert.
  • Für die Reinigung werden handelsübliche Reinigungsmittel genutzt.
2. Stufenkonzept der Corona-Verordnung Baden-Württemberg

Die Corona-Verordnung legt in § 1 Absatz 2 drei Stufen fest, welche durch das Landesgesundheitsamt festgestellt und bekanntgegeben werden.
  • Basisstufe: Betrieb der Fahrschule zulässig, keine Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.
  • Warnstufe: Betrieb der Fahrschule zulässig, in der Warnstufe ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen.
  • Alarmstufe: Betrieb der Fahrschule zulässig,  in der Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen.
Die Prüfung und Dokumentation vorgelegter Nachweise erfolgt durch die jeweiligen Fahrlehrer. Die Dokumentation wird mindestens 4 Wochen vorgehalten.

Testangebot

Die Corona Arbeitsschutzverordnung gibt vor:
  • Den Arbeitnehmern werden pro Kalenderwoche mindestens zwei kostenfreie Tests zum Erregernachweis angeboten. Soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.
  • Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. (z.B. Hohe bekannte Impfquote)
  • Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 24. November 2021 aufzubewahren.
Darüber hinaus gibt die Corona Verordnung Baden-Württemberg vor:
  • Nicht immunisierte Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, sind verpflichtet, das Angebot anzunehmen oder zweimal pro Woche einen anderweitigen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  • Nicht immunisierte Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, sind verpflichtet, zweimal pro Woche eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 mittels eines Antigen-Schnelltests vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
  • Die Nachweise über die Testungen sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen.
3. Abstandsregel
  • Achtet auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen.
  • Kann der Abstand nicht eingehalten werden, gilt es die zur Verfügung gestellten Masken (Mund-Nasen Schutz) zu tragen. Diese sind FFP2 Masken / OP- Masken.
  • Die Maskenpflicht gilt für alle „Begegnungsbereiche“ innerhalb und außerhalb der Arbeitsstätte, zum Beispiel in der Fahrschulräumlichkeit, in der Kaffeeküche, auf dem Weg zur Toilette sowie allgemein auf dem ,,Betriebsgelände´´ (Vor der Fahrschule). Die Schutzmaske darf lediglich abgelegt werden, wenn „ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen wird“ und an diesem Platz ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Um die Sicherheitsabstände wahren zu können, wurden folgende weitere Maßnahmen getroffen: 
  • Markieren von Sitzen mit Markierband
  • Einsatz von Acrylglaswänden
4. Kontaktreduktion im Betrieb
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen wird auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert. 
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte (Besprechungen etc.) werden auf ein betriebsnotwendiges Minimum reduziert. 
Um die Sicherheitsabstände wahren zu können, wurden folgende weitere Maßnahmen getroffen:
  • Markieren von Sitzen mit Markierband
  • Einsatz von Trennwänden 
Kundenkontakt & Zutritt Betriebsfremde
  • Besprechungen unter Berücksichtigung der Mindestabstände zwischen den Teilnehmern. 
  • Weitere Vorgaben nach Punkt 2 sind zu beachten!
  • Nutzung von elektronischen Medien zur Kontaktaufnahme, wo dies zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe möglich ist.
  • Einsatz von Abtrennungen, wenn die Abstandsregel zwischen Personen nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr).
  • Begrenzung der Zahl gleichzeitig anwesender betriebsfremder Personen so, dass die Abstandsregel zwischen Personen (auch zu Beschäftigten) eingehalten werden kann.
  • Soweit es sich nicht nur um Kurzzeitkontakte handelt, werden Betriebsfremde hinsichtlich besonderer Schutzmaßnahmen im Betrieb durch den Fahrlehrer vor Ort in geeigneter Weise informiert. Dabei werden örtliche Gegebenheiten, sowie Möglichkeiten zur Nutzung von Sanitäreinrichtungen und zur Handhygiene für Betriebsfremde berücksichtigt.
  • Bei gemeinsamer Nutzung von Fahrzeugen, vor allem in der Praxis (mehrere Beschäftigte auf einem Fahrzeug) ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen!
5. Der Theorieunterricht
  • Die Teilnahme am Theorieunterricht erfolgt nur nach Anmeldung.
  • Aufgrund der räumlichen Kapazitäten ist die Personenanzahl auf 18 Personen beschränkt.
  • Darum bitten wir Euch vor der Türe zu warten, bis wir jeden Einzelnen herein bitten.
  • Beim Eintreten in die Fahrschule die Hände desinfizieren.
  • Die Sitzplätze sind markiert. Während dem Theorieunterricht einen medizinischen Mund- und Nasenschutz zu tragen. Dieser sollte den Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbares erfüllen (§3 CoronaVO BaWü).
Der Unterrichtsraum wird nach jedem Theorieunterricht vom jeweiligen Fahrlehrer gereinigt, gelüftet und desinfiziert!

Zur Zeit findet bis zum 31.03.2022 Online-Theorieunterricht statt.

6. Die Praxis
  • Bei der praktischen Ausbildung befinden sich nur der Schüler/in und der Fahrlehrer im Fahrzeug.
  • Bei erkennbarer Krankheitssymptomatik bitte den Termin sofort absagen.
  • Während der Praxisstunden bitte einen medizinischen Mund -und Nasenschutz zu tragen. Dieser sollte den Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbares erfüllen.
  • Vor dem Einsteigen bitte die Hände desinfizieren.
 Nach jeder Fahrstunde wird das Fahrzeug vom jeweiligen Fahrlehrer gereinigt, desinfiziert und gelüftet!

7. Die Motorrad - Ausbildung

! Aufgrund der aktuellen Situation dürfen wir leider keine Schutzkleidung mehr zur Verfügung stellen.
Daher bitte zu jeder Motorrad- Ausbildung die eigene Schutzkleidung mitbringen. (Helm, Sturmhaube, Motorradjacke mit Protektor, Motorradhose, Motorradschuhe & Nierengurt)

8. Sanitärraum
  • Die Höchstbelegung der Räume darf zu keiner Zeit überschritten werden. Sollte ein Raum belegt sein, muss gewartet werden, bis jemand den Raum verlässt. Beim aneinander vorbeigehen, ist der Abstand einzuhalten.
  • Die Notwendige Raumgröße wird daran bemessen, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Personen gewahrt bleiben kann. Dies bedeutet rechnerisch einen Flächenbedarf von ca. 7 m2 pro im Raum anwesender Person.
9. Lüftung
  • Um die potenzielle Virenlast in Innenräumen zu reduzieren, wurden Regeln gemäß den aktuellen Standards und Erkenntnissen aufgestellt.
  • Lüftungsanlagen werden gemäß den Herstellervorgaben regelmäßig gewartet.

Lüftungsintervalle 
  • Die Lüftung von Büro-/ Arbeitsräume und Besprechungsräume erfolgt nach einem festen Zeitintervall:
Büro-/ Arbeitsräume: Alle 60 Minuten für 10 Minuten
Besprechungsräume: Alle 20 Minuten für 10 Minuten
  • Sofern die Räume mittels CO2 – Messgeräten überwacht werden gilt für diese: Ab 1000 ppm CO2 ist es erforderlich zu lüften. 
Dauer: 
Mindestens 10 Minuten bzw. bis die Konzentration sich auf einem niedrigen Level eingependelt hat
  • Der Einsatz von Klimaanlagen, Ventilatoren etc. also Geräten, die in der Regel nur Luft umwälzen, sollten soweit möglich vermieden werden. 
10. Regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten
  • Flächen und Vorrichtungen (Türklinken, Tischflächen, Stühle) werden nach jedem Unterricht desinfiziert.
  • Am In- und Ausgangsbereich stehen Desinfektionsmittel bereit, um eine häufige Handhygiene zu ermöglichen.
  • Unsere Räumlichkeiten werden mehrmals am Tag ausreichend gelüftet.
  • Zum Händewaschen stehen Flüssigseife und Einmal-Papierhandtücher zur Verfügung.
  • In die Abfalleimer werden Müllbeutel eingesetzt, damit der Kontakt mit dem Inhalt möglichst vermieden werden kann.
  • Bodenreinigung wird regelmäßig durchgeführt.
Reinigungsvorgänge werden unter Beachtung notwendiger Persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Handschuhe, Schutzbrille etc.) durchgeführt. Für Flächendesinfektion wird in ein Tuch gesprüht und dann nebelfeucht gewischt.

Über alle getroffenen Maßnahmen sind Aushänge erstellt und ausgehändigt

Share by: